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§
46a StGB
Täter-Opfer-Ausgleich,
Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Mit
Einführung des § 46a StGB durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz sollten die Belange des Opfers in
den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden (vgl.
Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drs. 12/6853, S. 21; Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/8588, S. 4; BGH,
Urt. v. 31.5.2002 - 2
StR 73/02). Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335; BGH, Beschl. v. 20.2.2001 - 4 StR 551/00 - StV 2001, 346; BGH, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 StR 266/01 - wistra 2002, 21; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 386/06; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11; BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11). § 46a StGB ist ein vertypter Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02). Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 kann auch bei Vermögensdelikten zur Anwendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1; BGH, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 StR 266/01 - wistra 2002, 21; BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 591/08- StraFo 2009, 245; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11; BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11). Auch immaterielle Schäden aufgrund der Begehung von Vermögensdelikten sind nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 8.8.2012 – 2 StR 526/11 - NStZ 2013, 33, 34 mwN; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16 Rdn. 20). Wurden durch die Straftat beim Tatopfer vor allem immaterielle Schäden hervorgerufen, bestimmt sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich - jedenfalls vorrangig - nach § 46a Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - NStZ 2002, 364, 365; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11). Sind durch eine Tat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - NStZ 2002, 364, 365 f. mit Anm. Dölling/Hartmann; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11; Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 46 a Rn. 47 m.w.N.; siehe auch unten Rn. 10.2.8). Zwar wird in § 339 StGB auch auf eine rechtsbeugerische Benachteiligung von als Parteien geschützten Individualpersonen abgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist indes die Rechtspflege; ein Schutz für die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger erfolgt nur mittelbar, als "Reflexwirkung" der Norm (vgl. BGHSt 40, 272, 275; BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 5 StR 68/01 - NJ 2001, 434; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 339 Rdn. 2). Danach neigt der 5. Strafsenat dazu, § 46a Nr. 1 StGB - nicht anders als bei Steuerdelikten (BGH wistra 2001, 22 m.w.N.) - auf Delikte der Rechtsbeugung für unanwendbar zu halten (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2001 - 5 StR 68/01 - NJ 2001, 434). Eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von § 46a Nr. 2 StGB kann bei Steuerstraftaten nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.1.2010 - 1 StR 634/09 - wistra 2010, 152; Jäger in Klein AO 10. Aufl. § 371 Rdn. 100, 102 m.w.N.). siehe auch: Rechtsbeugung, § 339 StGB Der Gesetzgeber verfolgt mit der Übernahme des im Jugendstrafrecht erfolgreich angewandten Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG) in das allgemeine Strafrecht die Absicht, auch im Erwachsenenstrafrecht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses zu rücken. Gleichzeitig kann der Täter auf diesem Wege besser als mit bloßer Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat veranlaßt werden (BTDrucks. 12/6853 S. 21; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02; König/Seitz NStZ 1995, 1, 2; Kilchling NStZ 1996, 309, 312). Allerdings will die Norm mit den Anforderungen an einen friedensstiftenden Ausgleich auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen, daß nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt (BTDrucks. 12/6853 S. 21). Der Gesetzgeber hat zwar mit § 46a StGB - ähnlich mit § 31 BtMG für aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter - für um Ausgleich und Wiedergutmachung bemühte Beschuldigte den Anreiz eines Strafmilderungsgrundes geschaffen; die Vorschrift soll aber kein Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; Schöch, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft S. 309, 323; zur Gefahr, daß die Vorschrift entgegen den gesetzgeberischen Intentionen doch zu einem Freikauf durch den Täter führen kann vgl. BGH Beschl. vom 14.12.1999 - 4 StR 554/99 - StV 2000, 129). Dass das Opfer eine juristische Person ist, steht der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegen (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 4; BGH, Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR 271/00 - wistra 2000, 421: betr. Land Baden-Württemberg). |
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Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder ... |
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8 |
Obgleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in
beiden Varianten für alle
Delikte gilt (BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – 2 StR 244/09 -
NStZ-RR 2009,
369), können sich aus den verschiedenen tatbestandlichen
Voraussetzungen, die in den Nummern 1 und 2 der Bestimmung
festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen ergeben (vgl.
BGH,
Beschl. v. 2.5.1995 – 5 StR 156/95 - NStZ 1995,
492). Im Gegensatz zu
§ 46a Nr. 2 StGB, der vorwiegend den materiellen
Schadensausgleich
betrifft, zielt § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich
der
immateriellen Folgen einer Straftat ab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt.
v. 8.8.2012 – 2 StR 526/11 - NJW 2013, 483 Tz. 17; BGH,
Beschl. v.
2.5.1995 – 5 StR 156/95 - NStZ 1995, 492; BGH, Urt.
v. 23.12.2015 - 2 StR 307/15). Dazu bedarf es eines
kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf
einen
umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat
verursachten Folgen angelegt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 576/16 Rn. 9; BGH, Urt. v.
23.5.2013 – 4 StR 109/13 Rn. 11; BGH, Urt. v. 12.1.2012
– 4 StR 290/11
- NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02 -
BGHSt 48,
134, 142 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10a mwN).
Dafür ist
eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung
Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck
der Übernahme von
Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters
als
friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt.
v. 12.1.2012 – 4 StR 290/11 - NStZ 2012, 439, 440; BGH, Urt.
v.
19.10.2011 – 2 StR 344/11 - BGHR StGB § 46a Nr. 1
Ausgleich 8; BGH,
Urt. v. 27.8.2002 – 1 StR 204/02 - BGHR StGB § 46a
Nr. 1 Ausgleich 6).
Dies und der Wortlaut des § 46a Nr. 1 StGB schließen
eine Anwendung
dieser Vorschrift auf "opferlose" Delikte aus (BGH, Urt. v. 4.12.2014 -
4 StR 213/14 betr.
vorsätzlicher Eingriff in den Straßenverkehr;
weiter gehend in Bezug auf eine juristische Person, BGH,
Urt. v. 18.11.1999 – 4 StR 435/99 - NStZ 2000, 205). Hiermit steht in Einklang, dass der Bundesgerichtshof einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Urteil vom 4. April 2001 – 5 StR 68/01, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200, 201; Beschluss vom 18. Mai 2011 – 1 StR 209/11, wistra 2011, 346) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und – im Fall der Rechtsbeugung – Individualinteressen allenfalls mittelbar geschützt werden. Leitsatz - StGB § 46a Nr. 1, § 315b Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 46a Nr. 1 StGB ein gelungener Täter-Opfer-Ausgleich auch schon anzunehmen sein kann, wenn der Täter eine Wiedergutmachung seiner Tat nur zum überwiegenden Teil erreicht oder lediglich ernsthaft erstrebt hat (so aber Pielsticker, § 46a StGB – Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts?, 2004, S. 118; Kaspar/ Weiler/Schlickum, Der Täter-Opfer-Ausgleich, 2014, S. 26). Eine nur zum überwiegenden Teil erreichte oder lediglich erstrebte Wiedergutmachung vermag die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2002 – 2 StR 336/02 - BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 2). Hieran fehlt es aber, wenn der Geschädigte nicht Träger des bestimmenden Rechtsguts ist, sondern nur faktisch in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen wird. Auch kann die gegenüber einem einzelnen Geschädigten geleistete Wiedergutmachung grundsätzlich nicht als eine Teilwiedergutmachung oder ein Wiedergutmachungsbemühen in Bezug auf andere verletzte Rechtsgüter gedeutet werden, deren Träger nicht in den Ausgleichsprozess einbezogen wurden oder für die es – wie hier in Bezug auf das Rechtsgut der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr – keine individualisierbaren Opfer gibt (BGH, Urt. v. 4.12.2014 - 4 StR 213/14). Soweit der 4. Strafsenat in einer früheren Entscheidung eine Anwendung des § 46a StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung u.a. für zulässig erachtet hat, betraf dies einen Fall des § 46a Nr. 2 StGB (BGH, Beschl. v. 17.1.1995 – 4 StR 755/94 - NStZ 1995, 284). |
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8.5 |
Bezugspunkt für den
Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB, soweit
er zu einem vertypten Strafmilderungsgrund führt, ist
– wie bei anderen
vertypten Strafmilderungsgründen grundsätzlich auch
– der konkret
verwirklichte Straftatbestand. Hat der Täter tateinheitlich
mehrere
Delikte begangen, führt dies dazu, dass im Hinblick auf jede
der
konkurrierenden Gesetzesverletzungen gesondert zu prüfen ist,
inwieweit
ein die Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB ermöglichender
Opferbezug
besteht und – bejahendenfalls – ob ein gelungener
Ausgleich mit dem
betroffenen Opfer erfolgt ist. Ist dies lediglich in Bezug auf eines
oder mehrere der konkurrierenden Delikte der Fall, kann dem
Täter § 46a
StGB als vertypter Strafmilderungsgrund auch nur insoweit zugute kommen
(BGH, Urt. v. 4.12.2014 -
4 StR 213/14). Eine Ausnahme hiervon ist nicht geboten. Zwar wird unter diesen Umständen für einen Täter nur ein eingeschränkter Anreiz für Ausgleichsbemühungen bestehen, wenn ihm in Tateinheit zu einem dem Täter-Opfer-Ausgleich zugänglichen Delikt auch noch ein zumindest gleichgewichtiges „opferloses“ Delikt zur Last liegt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1996, 3286 zu § 46a Nr. 2 StGB bei einer Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 49 f.; dagegen SSWStGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 46a Rn. 23 [keine Milderungsmöglichkeit auch hinsichtlich des opferbezogenen Delikts]; noch weiter gehend Kespe, Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, 2011, S. 96). Dieser Einwand vermag aber mit Rücksicht auf die systematische Einordnung von § 46a Nr. 1 StGB als vertypter Strafmilderungsgrund nicht zu überzeugen. Im Übrigen sind Wiedergutmachungsleistungen und Ausgleichsbemühungen, die in Bezug auf die Folgen eines tateinheitlich begangenes Delikt erbracht wurden, dessen Strafandrohung nicht die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB Maßgebliche ist, bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 4.12.2014 - 4 StR 213/14). |
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10 |
Die
Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem
Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat
"ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat,
wobei es
aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses
Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH,
Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 -
wistra 2001, 335; BGH,
Beschl. v. 12.6.2002 - 1 StR 79/02 - NStZ-RR
2002, 263; BGH,
Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 386/06;
BGH, Urt. v. 12.1.2012 -
4 StR 290/11; BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11; (BGH, Urteil vom
23. Mai 2013 - 4 StR 109/13 Rn. 11; BGH, Urt. v. 28.1.2016 - 3 StR
354/15 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 174/16 Rn. 15). Die
fehlende
Einwilligung des Opfers kann im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB
dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen,
einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung
der Tat ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des
Strafmilderungsgrundes soll demnach nicht ausschließlich vom
Willen des Opfers abhängen; nach der Vorstellung des
Gesetzgebers sollte dem Täter in den Fällen, in denen
eine vollständige Wiedergutmachung nicht möglich
wäre, eine realistische Chance eingeräumt werden, in
den Genuß der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei
Verweigerung der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines
hohen Schadens durch relativ geringes Verschulden. Als
einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift aber das
Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S.
21). Das bedeutet, daß das Bemühen des
Täters gerade darauf gerichtet sein muß, zu einem
friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der
Täter muß demnach in dem ernsthaften Bestreben
handeln, das Opfer "zufriedenzustellen" (vgl. BGH,
Urt. v. 31.5.2002 -
2 StR 73/02). Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung kann die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 1 StR 500/01; BGH, Beschl. v. 12.6.2002 - 1 StR 79/02 - NStZ-RR 2002, 263; BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - 4 StR 329/02; BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - 4 StR 386/06; BGH, Beschl. v. 20.11.2007 - 4 StR 408/07). Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Ausgleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss bereits aus gesetzessystematischer Sicht der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 327/14 Rn. 54; BGH, Urt. v. 31.5.2002 – 2 StR 73/02 - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 646). Wenn ein Opfer (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich in der Weise leicht macht, daß es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege (BGH, Beschl. v. 22.2.2001 - 3 StR 41/01 - StV 2001, 457: betr. Aussöhnung des Vergewaltigungsopfers mit dem Angeklagten; BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - 4 StR 419/16: betr. Verlobung der Geschädigten mit dem Angeklagten). Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist, nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - 1 StR 209/11; BGH, Beschl. v. 25.10.2000 - 5 StR 399/00 - NStZ 2001, 200). |
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10.1 |
Bei
der nach Ermessensgesichtspunkten ("kann") zu treffenden
Entscheidung, ob er von der Strafmilderungsmöglichkeit
Gebrauch macht, ist der Tatrichter nicht gehindert, zu
berücksichtigen, dass der Angeklagte seine
Ausgleichsbemühungen spät, nämlich mehr als
zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der
Anzeigeerstattung, entfaltet hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 21.9.2006 - 4
StR 386/06). Ein nicht am tatsächlichen Schaden, sondern am Ermittlungsstand orientiertes und auch sonst zumindest sehr zögerliches Verhalten legt schon im Ansatz eine - fakultative - Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB nicht ohne weiteres nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 - NStZ 2011, 170; vgl. zum <nicht identischen aber ähnlichen> Fall mehrerer, bezüglich einer Wiedergutmachung unterschiedlich behandelter Opfer Theune in LK 12. Aufl. § 46a Rn. 48). |
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10.2 |
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10.2.1 |
Durch
die engen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB soll eine Privilegierung reicher
Täter verhindert werden, die jederzeit
zur Wiedergutmachung in der Lage sind und sich ohne weiteres - auch
ohne Berücksichtigung der Opferinteressen - "freikaufen"
könnten (vgl. BGH,
Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ
2002, 29). § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (vgl. BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; BGH NStZ 1995, 492, 493; NJW 2001, 2557; BGH, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 StR 266/01; BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02; BGH, Urt. v. 21.8.2002 - 2 StR 111/02; BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29; BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134, 139, 141; BGH, Urt. v. 9.4.2003 - 2 StR 421/02; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275; BGH, Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 591/08- StraFo 2009, 245; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11: Akzeptanz durch Vergleich; BGH, Urt. v. 12.1.2012 – 4 StR 290/11 - NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12; BGH, Urt. v. 8.8.2012 - 2 StR 526/11 - NStZ 2013, 33, 34; BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 109/13; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 327/14 - BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12; BGH, Beschl. v. 29.4.2015 - 2 StR 405/14; BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15; BGH, Urt. v. 28.1.2016 - 3 StR 354/15 Rn. 5; BGH, Urt. v. 3.2.2016 - 2 StR 159/15 Rn. 39; SSW/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 46a Rn. 24; Fischer, StGB, § 46a Rn. 10a). Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12). Beispiel (BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15): Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 2.000 € als Entschädigung für die verursachten körperlichen und seelischen Verletzungen über seine Verteidiger an die Geschädigte überweisen ließ und sich zudem vor und in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigte und sie um Verzeihung bat. Es fehlen indes jegliche Angaben dazu, wie die Geschädigte auf diese Ausgleichsbemühungen reagiert hat. Solche Darlegungen waren schließlich nicht mit Blick darauf entbehrlich, dass es nach § 46a Nr. 1 StGB ausreichen kann, wenn der Täter die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Denn auch insoweit ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfindet und sich auf ihn einlässt (BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276 mwN); etwas anderes soll ausnahmsweise etwa dann gelten können, wenn sich die Verweigerung durch das Opfer nicht mehr als Wahrnehmung rechtlich schützenswerter Interessen darstellt (vgl. Schädler, NStZ 2005, 366, 368 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10d; kritisch ["zu weitgehend"] insoweit MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 28) (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15). Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.1995 - 1 StR 205/95 - BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - NStZ 2002, 646; BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29, 30; BGH, Urt. v. 28.1.2016 - 3 StR 354/15 Rn. 5). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ 2002, 29), so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Dabei reicht aber allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann dadurch nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.2002 - 1 StR 378/02; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275; BGH, Urt. v. 13.2.2007 - 1 StR 574/06; BGH, Beschl. v. 8.2.2006 - 1 StR 7/06; BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452). Der Täter muss zudem mit dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer „zufriedenzustellen“. Ob der nach § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess gegeben ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen (BGH, Urt. v. 31.5.2002 – 2 StR 73/02 - NStZ 2002, 646, 647; BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 327/14 Rn. 55 betr. fehlender Gesamtausgleich). Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer erreichbar sein (BGH NStZ 2002, 646; BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452). Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation unabdingbar, dass die Geschädigte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134, 142 - NJW 2003, 1466; BGH, Urt. v. 26.8.2003 - 1 StR 174/03 - StV 2004, 72; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 297/09 - NStZ 2010, 82; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 51/12: betr. unzureichender Geldbetrag, der beim Verteidiger hinterlegt wurde; BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - 1 StR 266/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.8.2016 - 2 StR 504/15 Rn. 19: Nebenklägerin hat Entschuldigung des Angeklagten „mit starrer Miene aufgenommen“). Dies ergibt sich schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können. Lässt sich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigungen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, so ist das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht geeignet (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02, BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275). Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, weil dann das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht geeignet ist, wie § 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt (vgl. BTDrucks. 14/1928 S. 8; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466). Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich kann daher rechtsfehlerhaft sein und zur Aufhebung der Strafaussprüche führen (vgl. BGH, Urt. v. 26.8.2003 - 1 StR 174/03 - StV 2004, 72). Ob der von § 46a Nr. 1 StGB angestrebte kommunikative Prozeß zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen. Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129; BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02). Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452; BGH, Urt. v. 3.11.2011 - 3 StR 267/11). Grundsätzlich kann nichts anderes gelten für die in § 46a Nr. 1 StGB genannten "Bemühungen" des Täters, die im Einzelfall ausreichen können, um zu einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich zu gelangen. Verweigert der Verletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen, denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen. Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten" kann es nicht ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466). Einem vom Opfer als friedensstiftend akzeptierten Ausgleich steht weder entgegen, dass der Angeklagte seine Ausgleichszahlung ursprünglich lediglich über Vermittler auf beiden Seiten unterbreitet hatte (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2005 – 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275, 276; BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - 1 StR 266/14) noch, dass das Angebot erst in der Hauptverhandlung (erneut) erfolgte (dazu BGH, Beschl. v. 9.10.2008 – 1 StR 359/08 - NStZ-RR 2009, 17, 18; BGH, Beschl. v. 8.7.2014 - 1 StR 266/14). Grundsätzlich steht es einer Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht im Wege, wenn ein Opfer dem Täter den Ausgleich in der Weise leicht macht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (BGH, Beschl. v. 22.2.2001 - 3 StR 41/01 - StV 2001, 457; BGH, Urt. v. 28.1.2016 - 3 StR 354/15 Rn. 6). Beispiel (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2016 - 3 StR 354/15): Angesichts des das Leben des Geschädigten jedenfalls abstrakt gefährdenden Messerwurfs liegt es nicht nahe, dass die bloße Entschuldigung des Angeklagten, auch wenn der Geschädigte diese angenommen hat, eine umfassende Versöhnung zwischen Täter und Opfer bewirkt hat. Der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung angegeben, dass eine Versöhnung nach dem Vorfall zunächst nicht gelungen sei, vielmehr erst ein Jahr später stattgefunden habe und das Verhältnis zu seinem Bruder auch weiterhin "nicht das beste" sei, auch wenn man sich wieder vertrage. Es spricht nichts dafür, dass sich diese - ersichtlich weiterhin nicht unbelastete - Beziehung zwischen den Brüdern allein durch die später in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung im Sinne einer umfassenden Aussöhnung verändert hätte. Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht allein durch die ausgesprochene Entschuldigung nicht gedrängt sehen, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Beispiel: Dass die Angeklagte – ebenso wie der Geschädigte – keine konkrete Erinnerung an das unmittelbare Tatgeschehen hatte, ändert nichts daran, dass sie die Verantwortung für die Tat uneingeschränkt übernommen hat. Der Umstand, dass die Angeklagte bestritten hat, dass sie die Videokamera, die das Tatgeschehen (visuell) hätte aufzeichnen können, vor der Tatbegehung gezielt umgestoßen hat, lässt ihre Verantwortungsübernahme für die Tat nicht entfallen, wenn Sie das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit ihr Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die „Opfer-Position“ des Geschädigten bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2017 - 1 StR 576/16 Rn. 10; BGH, Urt. v. 23.12.2015 – 2 StR 307/15). Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB bedarf es grundsätzlich zwar keines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten (BGH, Beschl. v. 17.6.1998 - 1 StR 249/98 - BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - NJW 2001, 2557; BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 307/15; vgl. auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46a Rn. 7). Der kommunikative Prozess kann auch über die jeweiligen Rechtsanwälte erfolgen. Die schlichte Behauptung, es habe - vermittelt durch die jeweiligen Vertreter - ein kommunikativer Prozess stattgefunden, genügt bei der in BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 307/15 zugrundeliegenden Fallgestaltung (versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit der Folge des durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichneten Nebenklägers) allerdings nicht. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigten zu den Ausgleichsbemühungen der Angeklagten verhalten haben, insbesondere dazu, ob die Geschädigten die (zugesagten) Leistungen als "friedensstiftenden Ausgleich" (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02 - NJW 2002, 3264, 3265) akzeptiert haben. Solche Feststellungen sind regelmäßig erforderlich (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275, 276; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11 - NStZ 2012, 439, 440; BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 307/15). Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld an den Geschädigten gezahlt hat und im übrigen im Wege eines protokollierten Vergleichs entsprechende Verpflichtungen zur Ersatzleistung eingegangen ist, kann unter Umständen noch genügend belegen, daß die Ausgleichsbemühungen auch in der Folge jedenfalls eine gewisse friedensstiftende Wirkung gezeitigt oder jedenfalls angebahnt haben; die Annahme der Vergleiche und der vergleichsweisen Zahlung setzt eine entsprechende Bereitschaft seitens der Opfer voraus (vgl. BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29). Auch in der Hauptverhandlung ist noch ein friedensstiftender Täter-Opfer-Ausgleich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 327/14). Dies gilt auch für die Zeit bis zur neuen Hauptverhandlung, wenn die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - 1 StR 327/14 Rn. 60). Ist gegenüber dem Angeklagten eine Kontaktsperre verhängt worden, besteht jedenfalls die Möglichkeit zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Opfer im Rahmen der Hauptverhandlung - auch zur Frage ihres Einverständnisses (vgl. BGHSt 48, 134, 147; BGH, Urt. v. 13.2.2007 - 1 StR 574/06). Unerheblich ist beim Anbieten eines angemessenen Schmerzensgeldes, daß nicht der Angeklagte persönlich diese Bemühungen unternommen hat, sondern er seinen Verteidiger tätig werden ließ (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335). Der Anwendung des § 46a Nr.1 StGB steht auch nicht entgegen, daß die Tatopfer eine Schmerzensgeldzahlung nicht für erforderlich hielten. Es liegt ohnehin nicht allein in der Hand der Tatopfer, ob diese Regelung zur Anwendung gelangen kann (BTDrucks. 12/6853 S. 21: "Anreiz für den Täter"; vgl. auch Loos in Festschrift für Hans Joachim Hirsch 1999 S. 851 ff., 864; kritisch dazu Oberlies Streit 2000, 99 ff., 106 ff.; vgl. auch die Neufassung des § 155 a Satz 3 StPO - dazu Schöch aaO S. 322/323). Ausreichend ist das ernsthafte Bemühen (BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335). Ein kommunikativer „friedensstiftender“ Prozess zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger hat nicht einmal ansatzweise stattgefunden, wenn die Angeklagten hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs lediglich ein prozessuales Anerkenntnis „dem Grunde nach“ gegenüber dem Gericht erklärt haben und sie vom Nebenkläger als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte Leistungen nicht erbracht haben (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 109/13; BGH, Beschl. v. 12.1.2012 – 4 StR 290/11 - NStZ 2012, 439, 440). Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der erheblichen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger war eine bloße Entschuldigung völlig unzureichend, zumal weiterhin erhebliche Spannungen zwischen den Familien der Angeklagten und dem Tatopfer bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 109/13; BGH, Urt. v. 28.2.2013 – 4 StR 430/12 - Rn. 14; BGH, Urt. v. 27.3.2013 – 2 StR 384/12 - Rn. 10). Die Anwendung von § 46a StGB erfordert unter anderem, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt (BGH, Beschl. v. 12.7.2011 – 1 StR 265/11; BGH, Urt. v. 4.12.2014 – 4 StR 213/14; BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134, 139, 141; BGH, Urt. v. 12.1.2012 – 4 StR 290/11 - NStZ 2012, 439, 440; BGH, Urt. v. 8.8.2012 – 2 StR 526/11 - NStZ 2013, 33, 34; BGH, Urt. v. 29.1.2015 - 4 StR 433/14). Eine Übernahme von Verantwortung kann etwa zu verneinen sein, wenn der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2015 - 4 StR 433/14; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.5.2013 – 4 StR 109/13 - NStZ-RR 2013, 240; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 – 2 StR 217/08 - NStZ-RR 2008, 304). Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschl. v. 25.6.2008 – 2 StR 217/08 - NStZ-RR 2008, 304; BGH, Urt. v. 29.1.2015 - 4 StR 433/14). Beispiel (BGH, Beschl. v. 28.4.2015 - 3 StR 647/14): Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-OpferAusgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an "umfassenden Ausgleichsbemühungen" und einem "kommunikativen Prozess" zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhebliche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschl. v. 17.6.1998 - 1 StR 249/98 - BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2). |
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10.2.2 |
Hat
die anwaltlich nicht vertretene, durch die Tat schwer traumatisierte
Geschädigte das ihr unterbreitete Angebot nur deshalb
akzeptiert, um in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu
müssen oder weil sie etwa befürchtete, ansonsten
keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, fehlt es
bei einer solchen Motivlage an dem erforderlichen Willen des Opfers zur
Versöhnung und an einer erzielten Genugtuung (vgl. BGH,
Urt.
v. 31.5.2002 - 2 StR 73/02; BGH,
Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 -
BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; BGH NStZ 2003, 365; BGH,
Urt. v.
6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452).
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10.2.3 |
Der
Anwendung der Strafrahmenmilderung nach § 46a StGB steht
nicht zwingend entgegen, daß der Täter in der
Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegt hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02). Sinn und Zweck des
§ 46 a StGB verlangen nicht, daß der Täter
gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung für die
Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher
Hauptverhandlung bekennt (vgl. BGH,
Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02). Erfahrungshintergrund für die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 eingefügte Bestimmung des § 46 a StGB bildete der im Jugendstrafrecht praktizierte Täter-Opfer-Ausgleich. Für die Regelung des § 45 Abs. 2 JGG, die ein Absehen von der Verfolgung bei einem Täter-Opfer-Ausgleich vorsieht, wird überwiegend ein Geständnis nicht für erforderlich gehalten (DSS/Diemer, JGG 3. Aufl. § 45 Rdn. 17; Eisenberg, JGG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 21; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 45 Rdn. 14; a. A. Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 45 Rdn. 24). Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 46 a StGB ist ein uneingeschränktes Geständnis als weitere Voraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht zwingend gefordert. Ein solches Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-Ausgleich sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig sein, eine angestrebte Wiedergutmachung des Täters ohne ein Geständnis kaum denkbar sein. Ist für das Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonderem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimißt, der Anwendung des § 46 a StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02). Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tatbegehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR 307/15; BGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02 - NStZ 2003, 199, 200; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 217/08 - NStZ-RR 2008, 304). Nach dem Wortlaut des § 46a StGB ist ein bestimmtes Prozeßverhalten des Beschuldigten nicht ausdrücklich gefordert. Da es aber beim Täter-Opfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktskontrolle geht, muß der Beschuldigte prinzipiell - im Einzelfall in Abwägung zwischen dem Ziel der Schuldmilderung und dem nemotenetur-Prinzip - akzeptieren, daß er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, daß er die Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 a Rdn. 10 a und b). Beispiel: Nach dem Inhalt des im Urteil wörtlich wiedergegebenen Briefes des Angeklagten kann dieser nicht als Zeichen der Übernahme von Verantwortung für das Tatgeschehen angesehen werden, wenn der Angeklagte darin die Alleinschuld an der Eskalation dem Opfer zuweist, das ihm durch sein Verhalten "keinen anderen Weg gelassen" habe (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2010 - 4 StR 575/09). Jedenfalls für Gewaltdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, wird für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat im Strafverfahren besonders wichtig sein, so daß ohne ein Geständnis die angestrebte Wiedergutmachung kaum denkbar sein wird (BGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466). Insbesondere bei schweren Gewaltdelikten bedarf es regelmäßig eines Geständnisses (vgl. BGHSt 48, 134, 141; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 297/09 - NStZ 2010, 82). Im Fall eines materiellen Ausgleichs steht der Annahme ausreichender Bemühungen nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu verpflichtet hat, zu dem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129; BGH, Beschl. vom 17.6.1998 - 1 StR 249/98; BGH StV 1999, 89; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466). Hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen ein umfassendes Geständnis abgelegt, hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452; Fischer StGB 55. Aufl. § 46 a Rdn. 10 b). Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein umfassendes Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19; BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 297/09 - NStZ 2010, 82: betr. Sonderfall der Notwehrüberschreitung), namentlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Ausgleich mit dem Tatopfer. Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter-Opfer-Ausgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 217/08). Beispiel: Das ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt. Es fehlt aber, wenn, der Täter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht gesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte nach dem Ehrenkodex der Beteiligten die Sache als "für sich abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 217/08). Auch eine Teilzahlung hindert die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht von vornherein, da die vollständige Erfüllung von Ersatzansprüchen nicht zwingende Voraussetzung ist. Strafrechtliche Wiedergutmachung darf dem zivilrechtlichen Anspruch nicht gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5; BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29). So lässt § 46a Nr. 1 StGB in Ausnahmefällen sogar schon das ernsthafte Bemühen um umfassenden Ausgleich ausreichen (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452). Haben die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte gravierende Gewalttat als Verteidigungshandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hingestellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestritten, kann hierin eine Übernahme von Verantwortung nicht gesehen werden (BGH, Urt. v. 23.5.2013 - 4 StR 109/13; BGH, Beschl. v. 25.6.2008 – 2 StR 217/08 NStZ-RR 2008, 304; BGH, Urt. v. 10.2.2010 – 2 StR 391/09 - NStZ-RR 2010, 175; BGH, Urt. v. 25.2.2010 – 4 StR 575/09 - NStZ-RR 2010, 176). |
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10.2.4 |
Der
Anwendbarkeit steht nicht von vornherein entgegen, daß
der Täter den finanziellen Ausgleich durch seinen Verteidiger
und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder sich dazu
verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in Anspruch
genommen hat (BGH StV 2000, 129 - NStZ-RR 2000, 364; StV 1999, 89; NStZ
1995, 284; BGH,
Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29). Gemäß § 155a StPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs prüfen und in geeigneten Fällen darauf hinwirken. Es kann - ohne dass freilich hierauf ein Anspruch bestünde - die Hauptverhandlung sogar zur Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unterbrechen (BGHSt 48, 134, 145). Dies kann dagegen sprechen, allein wegen des genannten Zeitpunktes eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - 1 StR 359/08 - wistra 2009, 25). Besonderheiten des Einzelfalls können jedoch eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH StV 2000, 129 <Ausgleichsbemühungen erst nach Rechtskraft des Schuldspruchs>; BGH NStZ-RR 2006, 373 <Ausgleichsbemühungen fast drei Jahre nach Anzeigeerstattung, die den - ursprünglich kindlichen - Opfern sexuellen Missbrauchs „erneute“ psychisch belastende Aussagen ersparte>). siehe auch: Täter-Opfer-Ausgleich, § 155a StPO |
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10.2.5 |
Da
sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich
immaterieller
Folgen einer Straftat bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR
78/01 - NJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach
§ 253 Abs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB
unterfallen (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Urt. v.
7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275, 276; Fischer,
StGB,
63. Aufl., § 46a Rn. 9 f.). Dass aufgrund der
Vermögenslage
der Angeklagten, die zudem eine langjährige Haftstrafe zu
verbüßen haben, auf absehbare Zeit nicht mit einer
auch nur
(teilweisen) Zahlung von Schmerzensgeld zu rechnen ist, steht der
Anwendbarkeit des § 46a Nr. 1 StGB nicht
grundsätzlich
entgegen. Im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB genügt -
anders als
bei § 46a Nr. 2 StGB - das ernsthafte Erstreben
einer
Wiedergutmachung; ein Wiedergutmachungserfolg wird deshalb nicht
vorausgesetzt (BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - NJW 2001, 2557;
BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ 2002, 29; BGH, Urt. v.
23.12.2015 - 2 StR 307/15). Vage Versprechungen für eine ferne Zukunft oder eine mögliche zwangsweise Realisierung von Schadensersatzansprüchen sind keine tragfähige Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 - NStZ 2011, 170). Keinesfalls reicht es hin, wenn ein Täter ohne Zustimmung des Opfers eine finanzielle Leistung erbringt, welche nur die Hälfte der im Rahmen eines Vergleichsvorschlags beanspruchten Forderung erreicht, wobei sich schon der Vergleichsvorschlag, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, eher an der unteren Grenze des Schmerzensgeldanspruchs der Geschädigten orientiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275; BGH, Urt. v. 13.2.2007 - 1 StR 574/06). Allein die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 StR 411/07). Wurde der - letztlich entscheidende - Geldzufluss bei der Geschädigten mit Mitteln (z.B. Pfändungen) erreicht, die das Gesetz einem Gläubiger zur Durchsetzung seiner freiwillig vom Schuldner nicht erfüllten Ansprüche zur Verfügung stellt, können darauf beruhende Erfolge des Gläubigers aber auch dann keine Grundlage für eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB für den Schuldner sein, wenn der zu Grunde liegende Titel ein Schuldanerkenntnis ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 - NStZ 2011, 170). Für die materielle Wiedergutmachung genügt allein die Erfüllung von dem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzansprüchen nicht (BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - NStZ 2002, 364). Der Täter muß einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen (BGH, Urt. v. 18.11.1999 - 4 StR 435/99 - NStZ 2000, 205: betr. Zahlung eines Geldbetrages zur Minderung des einer juristischen Person entstandenen Schadens). Andererseits kann aber im Einzelfall ein Ausgleich erfolgreich sein, wenn der Täter sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt und so persönlichen Verzicht leistet und den Geschädigten zum überwiegenden Teil entschädigt (BGH, Beschl. v. 19.10.1999 - 1 StR 515/99 - NStZ 2000, 83; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 333/01 - NStZ 2002, 29: betr. Verzicht des Angeklagten auf einen Teil seiner Alterssicherung; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 4 StR 477/09). Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu auch BGH, Urt. v. 27.8.2002 - 1 StR 204/02 - NStZ 2003, 29). Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden, sondern es wird weiterhin ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt (MünchKomm-StGB/Franke § 46a Rdn. 11). Die Annahme eines solchen kommunikativen Prozesses kann aber dadurch nahe liegen, dass die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen geführt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2000 - 1 StR 281/00 - StV 2001, 230; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 StR 664/08 - NStZ-RR 2009, 133). Ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer ist jedenfalls dann erfolgreich, wenn das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGHSt 48, 134, 142), wofür etwa spricht, dass der Geschädigte ausweislich des Vergleichstextes die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 1 StR 297/09 - NStZ 2010, 82). Aus der Tatsache des Vergleichsschlusses allein folgt hingegen noch nicht, dass die Nebenklägerin die „Leistungen“ der Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134, 147; BGH, Urt. v. 6.2.2008 – 2 StR 561/07 - BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1), wenn den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, ob es sich bei dem in der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich um ein "ernsthaftes Bemühen" um Schadenswiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine mildere Strafe gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11). siehe zu Ausgleichsbemühungen auch: § 46 StGB Rdn. 143 - Ausgleichsbemühungen Die Frage, ob eine Strafmilderung nach § 46a StGB allein mit der Begründung hätte versagt werden können, der Angeklagte habe sich zwar in einem unwiderruflichen Vergleich zur Zahlung von 45.000 Euro nebst Vergleichskosten an das Opfer verpflichtet, Leistungen aus diesem während der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich seien aber noch nicht erfolgt, nachdem gemäß Nr. 5 des Vergleichs Zahlungen daraus nicht vor dem ..., und damit erst einige Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung und dem Urteil, fällig wurden, hat der BGH in BGH, Beschl. v. 12.7.2011 - 1 StR 265/11 offen gelassen. Hat sich der geständige Angeklagte bei dem Zeugen entschuldigt und dessen materiellen Schaden ersetzt; der Zeuge die Entschuldigung akzeptiert und ausdrücklich erklärt, dass die Sache für ihn mit der Rückzahlung des Geldes "erledigt" sei, schließt in Anbetracht dessen allein die unterbliebene - von dem Zeugen indes auch nicht beanspruchte - Zahlung von Schmerzensgeld eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht unbedingt aus (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 174/16 Rn. 15). |
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10.2.6 |
Die
erforderliche Aufklärung der Motivlage der
Geschädigten setzt nicht zwingend deren zeugenschaftliche
Vernehmung voraus. In Betracht kommt etwa, den stattgefundenen
Schriftwechsel näher mitzuteilen und bezogen auf die
Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB zu bewerten; zum anderen
bietet sich eine Vernehmung etwa des Ehemanns der Geschädigten
an (vgl. BGH,
Urt. v. 6.2.2008 - 2 StR 561/07 - NStZ 2008, 452).
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10.2.7 |
Die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB ist bei keinem Delikt grundsätzlich ausgeschlossen. Bedenklich ist daher die Erwägung bei der Strafzumessung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung "grundsätzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeinträchtigungen der Opfer zu rechnen" sei, "deren Wiedergutmachung zwar vom Täter im Sinne von § 46a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden" könne, wobei "die Erfolgsaussichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert" seien (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 2 StR 244/09 - NStZ-RR 2009, 369). | |
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10.2.8 |
Wenn durch eine Straftat
mehrere Opfer betroffen sind,
muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine
Alternative
des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urt. v. 25.5.2001
– 2
StR 78/01 - NStZ 2002, 364, 365; BGH, Urt. v. 12.1.2012
– 4
StR 290/11 - NStZ 2012, 439, 440; BGH, Urt. v. 11.9.2013 - 2 StR
131/13; BGH, Urt. v. 5.3.2014 - 2 StR 496/13 - BGHR StGB § 46a
Nr.
1 Ausgleich 10 ; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16 Rn. 19; BGH, Urt.
v. 22.6.2017 - 4 StR 151/17 Rn. 8; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn.
12, 26; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 47). Beispiel: Der Angeklagte, der sich maskiert hatte und in der Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm hielt, betrat eine Spielhalle und verlangte von der als Aufsicht tätigen Zeugin unter Vorhalt des Messers die Herausgabe von Geld. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, „fuchtelte“ er mit dem Messer herum. Die Zeugin übergab ihm insgesamt 265 Euro Bargeld aus der Kasse. Der Angeklagte nahm das Geld an sich und flüchtete sodann aus der Spielhalle. Die Tat führte bei der Zeugin weder zu psychischen Problemen noch zu sonstigen Folgen. Vor Beginn der Hauptverhandlung trat der Angeklagte über seinen Verteidiger in Kontakt zu der Zeugin, bekannte sich zu der Tat und zahlte der Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro. In der Hauptverhandlung entschuldigte er sich bei ihr; sie nahm seine Entschuldigung an. Der Inhaber der Spielhalle, dem zumindest ein Vermögensschaden in Höhe des erbeuteten Bargelds in Höhe von 265 Euro entstanden ist, ist neben der Zeugin ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB erfüllt ist. Eine Entschädigung für den Verlust des Geldes – was den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB entspräche – hat er nicht erhalten. Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte jenseits einer Entschädigung in anderer Weise um einen Ausgleich mit diesem weiteren Opfer seiner Tat bemüht hätte, so dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2017 - 4 StR 151/17). Ob darauf verzichtet werden kann, wenn ein Geschädigter ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB vollständige oder überwiegende Entschädigung erlangt hat und hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben sind, hat der 2. Strafsenat in BGH, Urt. v. 5.3.2014 - 2 StR 496/13 offen gelassen. Denn eine solche Ausnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Täter eine ihm mögliche vollständige Schadenswiedergutmachung unterlässt, indem er Teile der Beute für sich behält, und der Schaden nur dadurch vollständig ausgeglichen wird, dass eine Versicherung Entschädigung in Höhe des verbleibenden Restschadens leistet. Bei dieser Sachlage fehlt es trotz Zustimmung zur Aushändigung der bei dem Angeklagten fast vollständig sichergestellten Tatbeute jedenfalls an der nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichen Übernahme von Verantwortung für die Tat, auf die grundsätzlich auch in Fällen vollständiger Entschädigung des materiell Geschädigten ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2014 - 2 StR 496/13). Beispiel: Da der Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen zu Lasten des Vermögens von Personenhandelsgesellschaften nach einer originär strafrechtlichen Wertung nur dann untreuestrafrechtlich relevant sein soll, wenn auch die Vermögen der Gesellschafter (etwa: der Kommanditisten) berührt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 10.7.2013 – 1 StR 532/12 - NJW 2013, 3590, 3593 mwN; dazu Ch. Brand NJW 2013, 3594 f. und ausführlich Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff.), bedarf es für die Anwendung von § 46a Nr. 2 StGB der wenigstens teilweisen Wiedergutmachung gegenüber allen geschädigten Gesellschaftern (vgl. BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16 Rn. 19). |
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10.2.9 |
Zwar ist die Anerkennung eines Täter-OpferAusgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 – 2 StR 217/08 - BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn der Täter in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache „sei dumm gelaufen“ und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden (BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 19/14: Die Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer wurden bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt). | |
§ 46a Nr. 2 StGB |
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25 |
§
46a Nr. 2 StGB betrifft den materiellen Schadensersatz (vgl.
dazu BGH NJW 2001 S. 2557; BGH,
Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 336/02).
Die Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert vom
Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder
persönlichen Verzicht", es muß zu einer
Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegenden
Teil" gekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre
friedenstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter "einen
über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden
Beitrag" zu erbringen. Die Erfüllung von
Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür
nicht. Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von
Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB
§ 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH,
Beschl. v. 18.1.2000 - 1
StR 661/99 - wistra 2000, 176 ; BGH,
Beschl. v. 13.7.2000 - 4 StR
271/00 - wistra 2000, 421; BGH,
Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 -
wistra 2001, 335; BGH,
Beschl. v. 20.1.2010 - 1 StR 634/09 - wistra
2010, 152; BGH, Beschl. v. 12.7.2011 - 1 StR 265/11; vgl. dazu
Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof -
Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff. S. 326, der diese
Anforderungen für überhöht hält und
meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der
Entwurfsbegründung anstecken" lassen). Nach dem Willen des
Gesetzgebers ist insoweit erforderlich, dass „der
Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt“ und durch die persönlichen
Leistungen oder den Verzicht die materielle Entschädigung erst
ermöglicht hat (BTDrucks. 12/6853 S. 22). Dies ist indes nicht
der Fall, wenn der Täter, lediglich mithaftende
(Gesamt-)Schuldner zur Zahlung veranlasst, ohne eine eigene materielle
Leistung zu erbringen, die eine überwiegende
Schadenswiedergutmachung darstellt (vgl. BGH,
Beschl. v. 20.1.2010 - 1 StR 634/09-
wistra 2010, 152). Allein ein Schuldanerkenntnis
oder gar dessen
bloße Ankündigung kann keine
Grundlage eines Täter-Opfer-Ausgleichs in
der Alternative des
§ 46a Nr. 2 StGB sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR
359/10 - NStZ 2011, 170; Theune in LK 12. Aufl. § 46a Rn.
43). Der Täter entschädigt das Opfer nicht schon dann
im
Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum
überwiegenden Teil,
wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH,
Beschl. v. 13.4.1999 - 1 StR 77/99 - BGHR StGB § 46a
Wiedergutmachung 2; BGH, Beschl. v. 2.8.2012 - 3 StR 276/12). Die
Wiedergutmachungsvereinbarung zwischen den
Verteidigern
und dem Nebenklägervertreter stellt jedenfalls
keinen
Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar, wenn sie in der
Gesamtschau der „innerfamiliären
Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine
Verurteilung der
Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das
Strafmaß zu reduzieren (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2012 - 5 StR
21/12). Beide Alternativen des § 46a StGB beschreiben selbständige Voraussetzungen, die übereinstimmend einen Schadensausgleich bezwecken. Der Tatrichter kann die Strafmilderung für den Täter nach den Umständen des Einzelfalles auf jede der beiden Alternativen stützen; liegen jedoch die Voraussetzungen für beide Alternativen vor, können sie nebeneinander festgestellt werden (Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 46a Rdn. 4a). Der Unterschied zwischen Nr. 1 und Nr. 2 besteht darin, daß Nr. 2 für die materiellen Wiedergutmachungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) verlangt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg verbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen deren Zusage) begnügt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; Schöch 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 319, 323, 335). Voraussetzung des § 46 a Nr. 2 StGB ist, ebenso wie bei § 46 a Nr. 1 StGB, dass die Leistung des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gerade gegenüber dem Opfer ist. Daran fehlt es jedoch, wenn der Angeklagte die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidrigen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Geschädigten bestreitet (BGH BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 7; BGH, Urt. v. 10.2.2010 - 2 StR 391/09). vgl. zu § 46a Nr. 2 StGB auch: BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 StR 664/08 - NStZ-RR 2009, 133 Auch wenn die Voraussetzungen von § 46a StGB fehlen, kann doch eine auf Zwangsvollstreckung beruhende Schadensbeseitigung oder -verringerung im Blick auf den letztlichen Erfolgsunwert der Tat für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rn. 320). Auch ein Schuldanerkenntnis, oder - soweit als glaubhaft bewertet - die Ankündigung künftigen Verhaltens kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 - NStZ 2011, 170). Obwohl § 46a StGB nach seinem Wortlaut an sich in beiden Varianten für alle Delikte in Frage kommt, können sich aus den unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.1995 – 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16). Dementsprechend versteht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung § 46a Nr. 2 StGB als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (etwa BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f. und vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 ff.; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16). Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie „ganz oder zum überwiegenden Teil“ entschädigt worden sind sowie täterseitig „erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht“. Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13 Rn. 14; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16). Mit diesen Anforderungen wird den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen, einen Täter-Opfer-Ausgleich dann anzunehmen, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters die materielle Entschädigung möglich geworden ist (siehe BT-Drucks. 12/6853 S. 22 sowie BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16). |
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30 |
Ein
Teilschadensausgleich von weniger als der Hälfte kann zur
Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB
ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit der Teilleistung
zufrieden gibt und den Täter von der weitergehenden Haftung
freistellt (BGH,
Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - wistra 2001, 335; BGH,
Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 339/08 - NStZ 2009, 445). Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB liegen nicht vor, wenn der Angeklagte seine Zahlung zunächst „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und für den Fall angeboten hatte, dass die Geschädigte sich „zur Verschwiegenheit verpflichte“, und er letztlich unter dem Verwendungszweck „anteilige Schadensregulierung … hinsichtlich der vermeintlichen Überzahlung“ geleistet hat, so dass es an der erforderlichen Übernahme der Verantwortung für seine Tat fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 5 StR 174/17). |
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33 |
siehe
hierzu oben Rdn. 10.2.8 - Mehrere Tatopfer |
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35 |
L E I T S A T Z Zur Anwendung von § 46a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - Ls. - wistra 2001, 335). | |
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50 |
Sofern
das Tatgericht dem Nebenkläger nicht nur ein
Schmerzensgeld zugesprochen hat, sondern ferner die Anerkennung der
Abgeltung „wechselseitiger Ansprüche“
festgehalten wurde, kann das Gewicht einer solchen
Wiedergutmachungsleistung die Frage einer
Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1
StGB eröffnen (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.12.2003 - 5 StR 459/03). Unter den Voraussetzungen, dass sich der Angeklagte bei dem Tatopfer - des schweren Raubes - in einem Brief entschuldigt und während der Hauptverhandlung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst hat sowie der durch die Tat geschädigte Zeuge "Verständnis für die Umstände (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst haben", muss das Tatgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB prüfen und in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2007 - 2 StR 35/07; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.2.2001 - 4 StR 551/00 - StV 2001, 346 und BGH, Beschl. v. 7.1.2004 - 2 StR 422/03). Die Einigung zwischen den Beteiligten der notariellen Vereinbarung, die dem Angeklagten 1986 durch Gesellschafterbeschluss zugesagte Altersvorsorge könne nicht mehr eintreten, kann sich unabhängig davon, ob der „Verzicht“ der Gesellschaft oder den Gesellschaftern zu Gute käme, nicht als für § 46a Nr. 2 StGB bedeutsame persönliche Leistung oder persönlicher Verzicht erweisen. Denn zugesagte Ruhegeldansprüche können ohnehin versagt werden, wenn es an der erwarteten Gegenleistung für die versprochenen Ansprüche fehlt. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte unter Missbrauch seiner Stellung im Unternehmen, aus dessen Erträgen diese Ansprüche bestritten werden sollen, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1983 – II ZR 71/83 - BB 1984, 366, 367 f.; BGH, Urt. v. 9.8.2016 - 1 StR 121/16 Rn. 21). |
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Die Auffassung, die (weitere) Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB sei dem Angeklagten als unangemessen zu versagen, kann rechtlichen Bedenken begegnen. So etwa, wenn die Begründung, wonach der Angeklagte den gelungenen Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB wegen der ausgebliebenen materiellen und immateriellen Schäden der im Versuch stecken gebliebenen Tat unschwer habe erreichen können und dieser Gesichtspunkt schon zur Strafmilderung wegen Versuchs geführt habe, verkennt, dass beide Strafmilderungsgründe selbständig nebeneinander stehen und daher auch unabhängig voneinander einer Prüfung auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles bedürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.7.2015 - 4 StR 161/15). | |
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U.2 |
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U.2.1 |
Die
Vorschrift
des §
46a Nr. 1 StGB ist in den Urteilsgründen nur dann zu
erörtern, wenn der Täter einen Ausgleich mit dem
Verletzten
zumindest ernsthaft erstrebt hat und eine Strafmilderung nicht von
vorneherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4
StR 430/12; BGH,
Beschl. v. 20.2.2001 – 4 StR 551/00 - StV 2001,
346, 347; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 52 mit
weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Beispiel: Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der gravierenden Verletzungsfolgen bei der Geschädigten war eine bloße Entschuldigung des Angeklagten ersichtlich nicht ausreichend, um eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 8.9.1999 – 3 StR 327/99 - NStZ 1999, 610). Das Tatgericht war daher auch nicht gehalten, diese Möglichkeit in den Urteilsgründen näher abzuhandeln (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2013 - 4 StR 430/12). Fehlt eines Auseinandersetzung mit § 46a Nr. 1 StGB, obgleich hierzu Anlaß besteht, kann dies den Strafausspruch gefährden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 1 StR 500/01; BGH, Beschl. v. 31.7.2002 - 1 StR 184/02). Regelmäßig sind Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 6; BGH NStZ 2002, 29; BGH, Beschl. v. 22.1.2002 - 1 StR 500/01; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 4 StR 199/04; BGH, Urt. v. 12.1.2012 - 4 StR 290/11). Darüber hinaus kann der Tatrichter nur dann die Angemessenheit einer etwaigen Schmerzensgeldverpflichtung beurteilen, wenn er ausreichende Feststellungen dazu trifft, welche Schäden das Opfer durch die Tat erlitten hat und gegebenenfalls welche Folgen fortbestehen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hat der Tatrichter in "wertender Betrachtung" und schließlich nach Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2005 - 1 StR 287/05 - NStZ 2006, 275). Mit den verfahrensrechtlichen Grundnormen der § 155a und § 155b StPO (Gesetz vom 20. Dezember 1999; BGBl. I S. 2491) hat der Gesetzgeber den in das materielle Strafrecht eingestellten Täter-Opfer-Ausgleich verfahrensrechtlich verankern und stärken wollen (BTDrucks. 14/1928 S. 8; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466). siehe hierzu: Täter-Opfer-Ausgleich, § 155a StPO Um der Gefahr zu begegnen, daß der Täter die Vergünstigung des § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB durch "ein routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" oder einen Anwaltsschriftsatz erlangt, oder das Opfer während der Kommunikation Pressionen aussetzt und dem Tatrichter bei Sexualstraftaten oder Körperverletzungsdelikten "ein versöhntes Opfer" präsentiert, hat der Tatrichter seine Feststellungen zum erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich in den Urteilsgründen darzulegen. Dabei wird er insbesondere den Willen des Opfers zur Versöhnung und die Frage einer erzielten Genugtuung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - 1 StR 405/02 - BGHSt 48, 134 - NJW 2003, 1466; König, Anm. zu BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 78/01 - JR 2002, 251, 253). Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.1999 - 1 StR 77/99 - BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2; siehe oben Rdn. 25), drängt allein der Vergleichsschluss das Tatgericht nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu rügen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2012 - 3 StR 276/12). |
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Z.7 |
Zur
Rüge des § 261 StPO im Zusammenhang mit
§ 46a StGB vgl. BGH,
Beschl. 19.8.2008 - 3 StR 252/08 - NStZ
2009, 404 |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 46a StGB wird auf § 49 StGB verwiesen. siehe auch: Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 2. Titel (Strafbemessung) |
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