Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 51
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 51 StGB
Anrechnung

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
 
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
 
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
 
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
 
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Anrechnung
Überblick zur Darstellung § 51 StGB

§ 51 Abs. 1 StGB
    Sinn und Zweck
    Freiheitsentziehung
       Elektronische Fußfessel
       Hausarrest
    Tatidentität im weiteren Sinne
    Keine zwingende Zuordnung bei Gesamtstrafen
    Unterbleiben der Anrechnung
       Nichtanrechnung und Verschlechterungsverbot
       Dem Angeklagten zurechenbares Verhalten des Verteidigers
       Strafaussetzung zur Bewährung
      Verschleppung des Auslieferungsverfahrens
    Analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Unterbringung
    Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
§ 51 Abs. 2 StGB
    Geldstrafenanrechnung
§ 51 Abs. 3 StGB
    Zulässigkeit der Doppelverurteilung
    Einheitlicher Tatbegriff
    Regelungsziele von Härteausgleich und Anrechnung bereits erlittener Haft
       Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung beim Härteausgleich
§ 51 Abs. 4 StGB
    Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung auf die Geldstrafe
    Ermessensbestimmung
    Kasuistik
       Grundsatz für die Anrechnung von Haft in einem EU-Staat
       Einzelfälle
          Australien
          Belgien
          Bosnien
          Bulgarien
          Curacao
          Dänemark
          Dominikanische Republik
          Ecuador
          England
          Estland
          Frankreich
          Griechenland
          Großbritannien
          Guadeloupe
          Irland
          Italien
          Kenia
          Kroatien
          Lettland
          Luxemburg
          Malaysia
          Marokko
          Mexiko
          Monaco
          Niederlande
          Norwegen
          Österreich
          Paraguay
          Polen
          Portugal
          Rumänien
          Russische Föderation
          Schottland
          Schweden
          Schweiz
          Slowenien
          Spanien
          Thailand
          Tschechien
          Türkei
          Ungarn
          USA
          Vereinigtes Königreich
Urteil
    Urteilsformel
       Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
       Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Zuständigkeit
       Gericht
          Entschädigung
    Rechtsmittel
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler



:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de