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§ 60 StGB Absehen von Strafe Das
Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den
Täter getroffen haben, so schwer sind,
daß die
Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies
gilt nicht, wenn der Täter
für
die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verwirkt hat.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Absehen von Strafe Überblick zur Darstellung § 60 StGB |
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§ 60 Satz 1 StGB |
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