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§ 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat
jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt
für die Bestimmung der Strafe
die §§ 53
bis 55
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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