§ 13 StPO
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
(1)
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach
den Vorschriften der §§ 7 bis 11
zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören
würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem
Gericht begründet, das für eine der Strafsachen
zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende
Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht
worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch
eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft
entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden
werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet,
wenn die Staatsanwaltschaft oder ein
Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere
Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung
einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung
wieder aufgehoben werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017