§ 154e StPO
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder
Beleidigung
(1)
Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§
164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange
wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder
Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits
erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß
des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder
behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens
wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die
Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung
oder Beleidigung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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