§ 388 StPO
Widerklage
(1) Hat
der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur
Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im
ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des
Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine
Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt
werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in
Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den
Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die
Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten
erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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