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§
10 StPO
Gerichtsstand bei Auslandstaten
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
(1) Ist die Straftat
auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat
zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 10 Zum Regelungsgehalt des § 10 StPO. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 2 ARs 180/09 – Staatsanwaltschaft Kiel BGHSt 53, 265 - NJW 2009, 3735 |
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