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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 135 GVG
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017

Leitsätze zu § 135 GVG


GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2; StPO § 101 Abs. 7 Satz 3

1. Die sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO ist auch dann statthaft, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung von der nach Anklageerhebung mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts in deren mit der Revision angegriffenem Urteil getroffen wurde.

2. Für die Entscheidung über eine solche sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig, auch wenn über die zugleich eingelegte Revision der Bundesgerichtshof zu befinden hat.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09 - LG Landau (Pfalz)

BGHSt 54, 30 - StV 2009, 626






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