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§ 15 KWKG
Bundeswehr
und andere Organe
(1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung. (2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung 1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, 2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und 3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2. § 12 findet insoweit keine Anwendung. (3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. |
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
Stand 08.09.2015
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KWKG §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4; WaffG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2; SprengG §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1 1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. 2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 - LG Darmstadt BGHSt 48, 213 - NJW 2003, 2036 |
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