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§ 17 GVG
Entscheidung
über die Zuständigkeit des Rechtsweges
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt. |
Gerichtsverfassungsgesetz,
Stand 01.01.2017
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GVG § 17; § 17 a; EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben. BGH, Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 - OLG Frankfurt am Main BGHSt 46, 261 - NJW 2001, 1077 |
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