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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 18 VereinsG
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
 
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
 
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), Stand 30.07.2016

Leitsätze zu § 18 VereinsG


VereinsG § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 52 Abs. 1

Übernimmt ein Täter im Interesse eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Amt oder einen bestimmten Tätigkeitsbereich mit dem Willen, zur Aufrechterhaltung oder zur Unterstützung der verbotenen Tätigkeit des Vereins beizutragen, so verbindet das übernommene Amt sämtliche in seiner Ausübung begangenen Zuwiderhandlungen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu einer einzigen Tat (Bewertungseinheit) des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (im Anschluß an BGHSt 43, 312).

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99
- LG Dortmund

BGHSt 46, 6 - NStZ 2000, 322






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