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§ 18 ZHG
Unerlaubte
Ausübung der Zahnheilkunde
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein, 2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist. |
Gesetz
über die Ausübung der Zahnheilkunde, Stand 01.01.2017
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ZahnheilkundeG §§ 1, 13 a, 18 Nr. 2; BÄO §§ 2, 6, 10 b, 13 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04 - LG Wuppertal NStZ-RR 2006, 59 |
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