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§
206a StPO
Einstellung
des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO § 206 a Zum Umfang des Verbrauchs der Strafklage in Fällen der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 408/10 - Landgericht Saarbrücken StV 2011, 91 |
StPO § 206 a Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO aufgrund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstellungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108). BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 - LG Aachen NJW 2008, 1008 |
§§ 206a, 353 Abs. 2; IRG § 72; StPO Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06 - LG Augsburg BGHSt 51, 202 - wistra 2007, 150 |
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