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§
218 StGB
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine
Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß
der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt,
gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5 Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt NStZ 2008, 32 |
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