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§
223 StGB
Körperverletzung
(1) Wer eine andere
Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 228 Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10 - LG Mönchengladbach NJW 2011, 1088 |
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