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§
224 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die
Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52 Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13 - LG Rostock |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 228 1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen. 2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 - LG Stuttgart |
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 228 Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10 - LG Mönchengladbach NJW 2011, 1088 |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226 Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08 - LG Düsseldorf BGHSt 53, 23 - NJW 2009, 863 |
StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5 Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07 - Landgericht Darmstadt NStZ 2008, 32 |
StGB § 224 Abs.1 Nr. 1 § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist. StPO § 354 Abs. 1 a § 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 - LG Frankenthal BGHSt 51, 18 - NJW 2006, 1822 |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung mit einem Gehilfen kann zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewußt in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02 - LG Neuruppin BGHSt 47, 383 - NJW 2002, 3788 |
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