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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 226 StGB

 
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 226 Abs. 1, § 52
 
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
 
BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13 - LG Rostock
 

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 226

Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.

BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08 - LG Düsseldorf

BGHSt 53, 23 - NJW 2009, 863


StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbrücken

BGHSt 51, 252 - NJW 2007, 1988




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