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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 227 StGB

 
StGB § 13 Abs. 1, § 227 Abs. 1
 
Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig – soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen – gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt.
 
BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 354/16 – LG Bamberg
 
 
StGB § 227

StPO § 81a
 
Vorhersehbarkeit der Todesfolge nach Brechmitteleinsatz (im Anschluss an BGHSt 55, 121).

BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11 - LG Bremen
 
 
StGB § 227

 
Zur Strafbarkeit gemäß § 227 StGB und zum Tötungsvorsatz eines Schönheitschirurgen, der es vorübergehend unterlassen hat, seine wegen eines Aufklärungsmangels rechtswidrig operierte komatöse Patientin zur cerebralen Reanimation in ein Krankenhaus einzuweisen.
 
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10 - LG Berlin
 

StGB §§ 222, 227

Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst tätigen Arztes für tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Drogen-Kleindealer.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10
 
 
StGB §§ 227, 228; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3

1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.

2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 - LG Kiel

BGHSt 49, 34 - NJW 2004, 1054
 

StGB §§ 227, 22, 23

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 - LG Cottbus

BGHSt 48, 34 - StV 2003, 74


StGB 1998 §§ 227, 251

Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.

BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99 - LG Schwerin

BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878





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