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§
228 StGB
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 228, 231 Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schlägereien. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 - LG Dresden |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 228 1. Bei Körperverletzungen im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen ist bei der für die Anwendung von § 228 StGB vorzunehmenden Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlungen die mit derartigen Tätlichkeiten typischerweise verbundene Eskalationsgefahr zu berücksichtigen. 2. Fehlen bei solchen Auseinandersetzungen das Gefährlichkeitspotential begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, verstoßen die in deren Verlauf begangenen Körperverletzungen trotz Einwilligung selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 - LG Stuttgart |
StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 228 Zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10 - LG Mönchengladbach NJW 2011, 1088 |
StGB § 222, § 228, § 229 1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. 2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - LG Konstanz BGHSt 53, 55 - NJW 2009, 1155 |
StGB § 228 Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. - 2 - BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03 - Landgericht Kassel BGHSt 49, 166 - NJW 2004, 2458 |
StGB §§ 227, 228; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität. 2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 - LG Kiel BGHSt 49, 34 - NJW 2004, 1054 |
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