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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 23 EGGVG
Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
  
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 06.08.2016

Leitsätze zu § 23 EGGVG


EGGVG §§ 23, 29; StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.

BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 5 AR (VS) 10/09 - OLG Karlsruhe

BGHSt 54, 25 - NJW 2009, 3587


EGGVG § 23;
GVG § 17; § 17 a

Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.

BGH, Beschluß vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 - OLG Frankfurt am Main

BGHSt 46, 261 - NJW 2001, 1077





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