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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 240 StPO
Fragerecht

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
 
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 240 StPO


StPO §§ 406g, 240
 
Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.
 
BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 1 StR 424/04 - LG Mosbach

NStZ 2005, 396






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