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§
257 StGB
Begünstigung
(1) Wer einem
anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe
leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 257 Abs. 1 Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte, nicht aber der ihm versprochene Tatlohn. BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11 - LG Frankfurt am Main |
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