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§
258a StGB
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen
des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs.
1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 258a; AO § 386 Abs. 4 Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 90/09 - LG Saarbrücken BGHSt 54, 9 - NJW 2009, 2319 |
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