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§
258 StPO
Schlussvorträge;
Recht des letzten Wortes
(1) Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte
zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 258 Abs. 2, 3 Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 - LG Darmstadt wistra 2003, 150 |
StPO § 154 Abs. 2; § 258 Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469). BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 - LG Siegen NJW 2001, 2109 |
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