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§
265 StGB
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen
Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust
oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer
Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen
überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu
verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130 |
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