www.wiete-strafrecht.de |
§
266b StGB
Mißbrauch von Scheck- und
Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch
die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte
Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht
und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
§§ 263 a, 266 b StGB 1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar. 2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - LG Kassel BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de