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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 266b StGB
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 266b StGB


§§ 263 a, 266 b StGB

1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.

2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.

BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - LG Kassel

BGHSt 47, 160 - NStZ 2002, 545





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