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§
282 StGB
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7 Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278). BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 - LG Itzehoe wistra 2001, 297 |
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