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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 283c StGB
Gläubigerbegünstigung

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen
Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 283c StGB


StGB §§ 14, 246, 266, 283 ff.

Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen sowie zum Verhältnis von Bankrott und den Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten in diesen Fällen (nur Hinweis).

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08 - LG Oldenburg

NStZ 2009, 437






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