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§
301 StGB
Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr
nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 301; GG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; UWG § 12 Abs. 2 aF 1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB). BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00 - LG München I BGHSt 46, 310 - NJW 2001, 2102 |
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