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§
306b StGB
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine
Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren
bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover BGHSt 51, 236 - NJW 2007, 2130 |
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person. BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 - LG Osnabrück StV 2001, 15 |
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