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§
309 StPO
Entscheidung
(1) Die Entscheidung
über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten
Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO §§ 209, 209a, 210, 309, 338 Nr. 4; GVG §§ 24, 26, 74b. Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht, weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurde. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12 - LG Hechingen |
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