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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 305a StPO
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
 
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 305a StPO
 
StGB § 56b
StPO § 257c, § 268a, § 305a
MRK Art. 6 Abs. 1

 
Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13).
 
BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 – LG Münster






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