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§
304 StPO
Zulässigkeit
(1) Die
Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug
oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und
eines beauftragten oder ersuchten
Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht
ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben. (3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, 4. die Akteneinsicht betreffen oder 5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen; § 138d Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. |
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
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StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der die Nebenbeteiligung eines Verfallsinteressierten abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO anfechtbar. BGH, Beschluss vom 29. August 2016 - StB 24/16 - OLG Celle |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2; KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; AWG § 35; GG Art. 25 1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet. 3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden. BGH, Beschuss. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main BGHSt 53, 238 - NJW 2010, 385 |
StPO § 304 Abs. 5 Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34). BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02 - Ermittlungsrichter des BGH wistra 2003, 188 |
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