www.wiete-strafrecht.de |
§ 31 WStG
Entwürdigende
Behandlung
1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt. |
Wehrstrafgesetz,
Stand 01.09.2014
|
WStG § 30 Abs. 1 WStG § 31 Abs. 1 WStG § 5 Abs. 1 1. Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Behandlungen von Untergebenen in der Bundeswehr. 2. Entwürdigende Behandlung von Untergebenen in der Bundeswehr bei „Geiselnahmeübungen“. 3. Der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - LG Münster BGHSt 53, 145 - NJW 2009, 1360 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de