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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 32 StVO
Verkehrshindernisse
 
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
 
Straßenverkehrs-Ordnung, Stand 23.12.2016

Leitsätze zu § 32 StVO


StVO §§ 32, 33; Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1

Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - Kammergericht

BGHSt 47, 181 - NStZ 2002, 374






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