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§
358 StGB
Nebenfolgen
Neben einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach
den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis
353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 358, 45 Abs. 2 Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 4 StR 468/07 - LG Halle NJW 2008, 929 |
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