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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 358 StGB
Nebenfolgen
 
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 358 StGB


StGB §§ 358, 45 Abs. 2

Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 4 StR 468/07 - LG Halle

NJW 2008, 929






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