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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 405 StPO
Vergleich

(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
 
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
  
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 405 StPO


StPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2 BGB § 847 Abs. 1 aF

Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.

BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02 - LG Bremen

BGHSt 47, 378 - NStZ 2003, 46






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