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§
46a StGB
Täter-Opfer-Ausgleich,
Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB § 46a Nr. 1, § 315b Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14 - LG Coburg |
StGB § 46 a Zur Anwendung von § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - LG Trier wistra 2001, 335 |
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