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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 51 StGB
Anrechnung

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


StGB §§ 51, 54, 55, 57 a, 57 b

Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren.

BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09 - LG Kassel

StV 2010, 244
 

StGB § 51 Abs. 4 Satz 2, § 57 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Auch bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe muß das erkennende Gericht für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung einen Anrechnungsmaßstab festsetzen.
 
BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - 2 StR 34/04 - LG Frankfurt am Main

wistra 2004, 463
 

StGB § 51; EuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2; IRG §§ 68, 72

Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.

BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 - LG Waldshut-Tiengen

NJW 2000, 1964





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