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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 64 Satz 2
 
Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht.
 
BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14 - LG Braunschweig
 
 
StGB § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3
 
Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) besteht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitet.
 
BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12 - LG Kleve
 

StGB § 64
 
Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht".
 
BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 - LG Berlin

BGHSt 49, 365; NJW 2005, 230





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