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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 68 IRG
Rücklieferung

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

1. der Verfolgte,

2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie

3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.
 
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), Stand 06.08.2016

Leitsätze zu § 68 IRG


StGB § 51;
EuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2; IRG §§ 68, 72

Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.

BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 - LG Waldshut-Tiengen

NJW 2000, 1964






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