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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 70 OWiG
Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
 
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand 1.7.2017

Leitsätze zu § 70 OWiG


OWiG § 70 Abs. 2; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 a.F. (§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 n.F.)

a) Lehnt das Oberlandesgericht die von einem Betroffenen mit der Begründung der Unwirksamkeit seiner Einspruchsrücknahme begehrte Fortsetzung des Kartellbußgeldverfahrens ab, so ist dagegen analog § 70 Abs. 2 OWiG die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig.

b) Die durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 angeordnete Verlängerung der Verjährung für Kartellordnungswidrigkeiten gilt - ohne daß es einer entsprechenden Übergangsregelung bedurft hätte - auch für Taten, die vor Inkrafttreten des Verlängerungsgesetzes begangen wurden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - KRB 28/04 - OLG Düsseldorf

wistra 2005, 341






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