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§
71 StGB
Selbständige Anordnung
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist. (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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StGB §§ 71, 63; StPO §§ 413, 416 Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln BGHSt 46, 345 - NJW 2001, 3277 |
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