www.wiete-strafrecht.de |
§
99 StPO
Postbeschlagnahme
Zulässig ist die
Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und
Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen
befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von
Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden
Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren
oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung hat.
|
Strafprozessordnung,
Stand 05.09.2017
|
StPO § 99, § 94 Postunternehmen können betreffend sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen weder gemäß § 99 StPO, noch gemäß § 94 StPO zur Auskunft verpflichtet werden. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16 |
StPO §§ 99, 95 Abs. 2 Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I NStZ 2009, 397 |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de