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§ 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung (1) Wer in
den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a
Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den
Fällen des § 306a Abs. 2
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Fahrlässige Brandstiftung
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