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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 306e StGB Tätige Reue (1) Das
Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a
und 306b die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Täter freiwillig den Brand
löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Tätige Reue Überblick zur Darstellung § 306e StGB |
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Erheblicher Schaden |
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