§ 2 StPO
Verbindung und Trennung von Strafsachen
(1)
Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur
Zuständigkeit von Gerichten verschiedener
Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem Gericht anhängig gemacht werden,
dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.
Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne
zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74
Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden,
können verbunden bei der Strafkammer
anhängig gemacht werden, der nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses
Gerichts die Trennung der
verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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