§ 225a StPO
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
(1)
Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die
sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2
Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt
worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob
es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem
Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht
höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb
einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem
Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen.
§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist
auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung
einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für
begründet hält und eine besondere Strafkammer
zuständig wäre, der nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das
die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer
für begründet hält, vor
dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang
zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die
Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach §
210.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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