§ 400 StPO
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
(1) Der
Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des
Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird,
soweit er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum
Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der
Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird,
für den Nebenkläger unanfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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